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Aufhebung des Schiedspruchs wegen Verstoßes gegen die Schiedshängigkeitssperre?

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Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist – außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO – ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. § 584 Abs 3 S 2 ZPO gilt auch für das Verhältnis zwischen zwei Schiedsgerichten.

Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht (hier: unterlassene Parteieneinvernahme) ist nicht per se ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.

  • § 584 Abs 3 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 57
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 28.09.2016, 18 OCg 2/16t

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