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Aufhebung einer Benützungsregelung und Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens

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Die Entscheidung über die Aufhebung einer Benützungsregelung zwischen Wohnungseigentümern aus wichtigem Grund erfolgt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Die Bindung daran erlischt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Ist dem Vorbringen unzweifelhaft zu entnehmen, dass lediglich die Videoüberwachung jener Allgemeinflächen untersagt werden soll, die nicht aufgrund einer Benützungsvereinbarung exklusiv beansprucht werden, darf das Klagebegehren nicht zu weit verstanden und deswegen abgewiesen werden. Ein Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung gemeint ist; versehentlich unrichtig formulierte Klagebegehren hat das Gericht richtig zu fassen. Dies gilt auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens.

  • WOBL-Slg 2021/104
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 4 R 145/19f
  • OGH, 22.10.2020, 5 Ob 95/20m
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • BG Telfs, 2 C 742/17z
  • § 17 WEG

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