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Aufhebung einer rechtskräftigen Beschlagnahme

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Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Das Ende einer solchen Beschlagnahme tritt mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides.

Für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte ist die Behörde erster Instanz zuständig. Zur Erlassung eines Bescheides braucht es dabei nur dann zu kommen, wenn dem Ausfolgungsantrag der betroffenen Partei oder einem Widerspruch der gemäß § 50 Abs 6 GSpG zu hörenden Abgabenbehörde gegen die Herausgabe von der Behörde keine Folge gegeben wird, wobei dieser Bescheid den Charakter eines Feststellungsbescheides über die Frage des Wegfalls der Rechtswirkungen der Beschlagnahme besitzt.

  • § 52 GSpG
  • WBl-Slg 2017/61
  • § 53 GSpG
  • § 54 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 39 VStG
  • Art 137 B-VG
  • VwGH, 06.09.2016, Ra 2015/09/0103
  • § 50 Abs 6 GSpG

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