Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
![Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind](https://www.verlagoesterreich.at/media/f6/67/7d/1699682571/jbl20236_1699682571.5056.png)
![Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind](https://www.verlagoesterreich.at/media/f6/67/7d/1699682571/jbl20236_1699682571.5056.png)
![Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind](https://www.verlagoesterreich.at/media/f6/67/7d/1699682571/jbl20236_1699682571.5056.png)
![Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind](https://www.verlagoesterreich.at/media/f6/67/7d/1699682571/jbl20236_1699682571.5056.png)
Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über den Kreis jener Personen, die bevorzugt mit der Obsorge eines Kindes zu betrauen sind
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 145
- Rechtsprechung, 4445 Wörter
- Seiten 363-367
- https://doi.org/10.33196/jbl202306036301
30,00 €
inkl MwStDie Vermutung des Gesetzgebers, dass dem Kindeswohl im Regelfall dadurch entsprochen wird, dass eine Person aus dem festgelegten Personenkreis (anderer Elternteil, Groß- oder Pflegeeltern) mit der Obsorge betraut wird, widerspricht grundsätzlich nicht den Anforderungen des BVG über die Rechte von Kindern. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen aber insofern gegen Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, als der Kreis jener Personen, die vor anderen geeigneten Personen iS des § 204 ABGB (bevorzugt) mit der Obsorge zu betrauen sind, vom Gesetzgeber zu eng gezogen wurde. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Kindeswohles kann nicht iS des Art 7 BVG über die Rechte von Kindern gerechtfertigt werden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.09.2024 in Kraft.
- § 178 ABGB
- JGS 946/1811 idF BGBl I 15/2013
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- VfGH, 09.03.2023, G 223/2022
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 363
- Arbeitsrecht
- § 204 ABGB
Weitere Artikel aus diesem Heft
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €