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Auflage; Anzeige der Bauvollendung; unvertretbare Leistung; Vollstreckbarkeit

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Die in einer Vollstreckungsverfügung dem Bauherrn aufgetragene Verpflichtung, „die Bauvollendung mittels beiliegendem Formblatt zeitgerecht anzuzeigen“ (hier: aufgrund einer Auflage in der Baubewilligung), ist zu unbestimmt und kann folglich keine taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren darstellen.

  • Anzeige der Bauvollendung
  • § 5 VVG
  • Auflage
  • Vollstreckbarkeit
  • BBL-Slg 2020/107
  • § 9 Abs 2 sbg BauPolG
  • Baurecht
  • § 17 Abs 8 sbg BauPolG
  • LVwG Sbg, 17.02.2020, 405-3/625/1/2-2020
  • unvertretbare Leistung

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