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- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1189 Wörter
- Seiten 325-326
- https://doi.org/10.33196/wobl201810032501
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inkl MwStEin erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 1118 erster Fall ABGB (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter geschädigt oder gefährdet werden. Diese Bestimmungen sollen die Möglichkeit für die Auflösung des Bestandverhältnisses bieten, weil das für sein Weiterbestehen erforderliche Vertrauen weggefallen ist. Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist ein vertragswidriges Verhalten. Weder durch geringfügige Adaptierungsarbeiten, welche wenige Tage vor der geplanten Unternehmensübergabe durchgeführt wurden, hinsichtlich welcher eine Substanzgefährdung weder behauptet wurde noch ersichtlich ist, noch durch den Umstand, dass diese Arbeiten drei Tage vor Ablauf des kartellrechtlichen Durchführungsverbots durchgeführt wurden, liegt ein die Interessen des Vermieters erheblich beeinträchtigender Vertragsauflösungsgrund vor.
- § 12a MRG
- OGH, 21.03.2018, 7 Ob 198/17v, Zurückweisung der Revision
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Donaustadt, 5 C 103/16p
- § 30 MRG
- WOBL-Slg 2018/100
- LGZ Wien, 40 R 104/17s
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