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Steinbrecher, Marlene

Auftrag zur Rückführung eines Kindes gemäß § 107 Abs 3 AußStrG aus einem Staat, der kein Vertragsstaat des HKÜ ist

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Gemäß Art 8 EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Auch nach Art 11 Abs 1 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam. Sie besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ. Das gilt auch für die Pflicht der Staaten gemäß Art 8 EMRK, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Art 8 EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen.

Die Anordnung anderer als in § 107 Abs 3 Z 1–5 AußStrG genannten Maßnahmen ist angesichts ihrer demonstrativen Aufzählung grundsätzlich zulässig. Allerdings ist die nach dem Gesetzeswortlaut überaus weitreichende Möglichkeit des Einsatzes derartiger Maßnahmen im Einzelfall zu begrenzen.

§ 162 Abs 3 ABGB verbietet ausdrücklich die Verlegung des Wohnorts des Kindes in das Ausland ohne Zustimmung beider Elternteile oder des Gerichts. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird durch ein Zurückholungsrecht ergänzt.

  • Steinbrecher, Marlene
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 25.03.2021, 6 Ob 52/21x
  • LGZ Wien, 09.02.2021, 44 R 49/21p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 8 EMRK
  • § 162 ABGB
  • JBL 2021, 510
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 107 AußStrG
  • Art 11 EMRK
  • Arbeitsrecht
  • BG Döbling, 14.01.2021, 1 Ps 162/20m

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