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Strassmeier

Ausbildung; Erwerbsunfähigkeit; Kindereigenschaft; Waisenpension; Zeit, lehrveranstaltungsfreie

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Befindet sich ein Kind nach vollendetem achtzehntem Lebensjahr in einer Schul- oder Berufsausbildung, die sein Arbeitsvermögen erheblich in Anspruch nimmt, bleibt die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG erhalten. Etwaige Nebeneinkünfte haben keine Auswirkung auf den Grund oder die Höhe eines Anspruchs auf Waisenpension.

Liegen die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG vor, ist es unwesentlich für das Bestehen einer Ausbildung im Sinne des ASVG, dass in studienrechtlichen Vorschriften von einer „lehrveranstaltungsfreien“ Zeit gesprochen wird. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass auch in dieser Zeit Studierende dem (Selbst-)Studium nachgehen und eventuell Lehrveranstaltungen angeboten werden (hier ist auf § 54 Abs 8 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2009/81 zu verweisen). Wird das Studium im folgenden Semester nicht fortgesetzt, spielt dies für die Einstufung der Ausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG keine Rolle.

  • Strassmeier
  • Kindereigenschaft
  • Waisenpension
  • OGH, 13.02.2024, 10 ObS 137/23d
  • ZFHR-Slg 2024/11
  • Ausbildung
  • Öffentliches Recht
  • § 2 FLAG
  • Zeit, lehrveranstaltungsfreie
  • § 3 StudFG
  • Erwerbsunfähigkeit
  • § 252 ASVG

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