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Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG bei grenzüberschreitenden Erbfällen

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Das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von § 181a AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.

  • Öffentliches Recht
  • § 150 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 14.12.2021, 2 Ob 150/21d
  • LG Innsbruck, 19.01.2021, 51 R 62/20x
  • Art 10 EuErbVO
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 323
  • BG Innsbruck, 01.09.2020, 52 A 545/18b
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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