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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 502 Wörter
- Seiten 740-740
- https://doi.org/10.33196/jbl201211074001
30,00 €
inkl MwStDurch eine Aufforderung an eine unmündige Person, sogleich Unzuchtshandlungen zu dulden (oder selbst am Täter vorzunehmen), wird das deliktische Vorhaben des sexuellen Missbrauchs Unmündiger durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt. Ein nach seiner aktionsmäßigen Beziehung und zeitlichen Nähe zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegendes Verhalten begründet strafbaren Versuch. Dass die geschlechtliche Handlung nur wegen der Weigerung des Tatopfers, der Aufforderung des Täters zu entsprechen, unterblieben ist, stellt keinen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch dar, weil es hiezu an der erforderlichen Freiwilligkeit der Aufgabe des Tatplans fehlt.
- § 15 StGB
- OGH, 22.08.2012, 14 Os 88/12s
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 207 StGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Innsbruck, 24.07.2012, 7 Bs 390/12d
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2012, 740
- Arbeitsrecht
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