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Auslegung Begriff Baukonsens; mangelfreie Ausführung; Gewährleistung

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„Baukonsens“ bedeutet allgemein, dass eine Bauführung der zugrundeliegenden Baubewilligung entspricht. Mit der Ausführungsqualität der errichteten Bauten hat das nichts zu tun. Eine Klausel, „die Vertragspartei leiste Gewähr dafür, dass durchgeführte Umbauten dem Baukonsens entsprechen“, ist grundsätzlich so auszulegen, dass damit nur die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne und der Baubewilligung gewährleistet wird, nicht aber die mangelfreie Ausführung.

  • Gewährleistung
  • mangelfreie Ausführung
  • § 914 ABGB
  • OGH, 11.08.2020, 4 Ob 98/20w
  • Auslegung Begriff Baukonsens
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • BBL-Slg 2021/33

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