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Auslegung; undeutliche Äußerung

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Da eine undeutliche Äußerung gemäß § 915 ABGB nur zum Nachteil desjenigen gereichen kann, der sich derselben bedient hat, sind unklare bzw widersprüchliche Ausschreibungsbestimmungen nicht zu Lasten der Bieter, sondern zu Lasten des Auftraggebers, der sich ihrer bedient hat, auszulegen.

  • LVwG Nö, 30.03.2021, LVwG-VG-1/002-2021
  • § 6 nö LVergNG
  • BBL-Slg 2021/170
  • § 16 Abs 1 nö LVergNG
  • § 281 BVergG
  • § 4 nö LVergNG
  • Auslegung
  • Baurecht
  • undeutliche Äußerung

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