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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 172 Wörter
- Seiten 544-544
- https://doi.org/10.33196/wbl201709054402
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inkl MwStBei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (§ 353 GewO 1994). Der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens wird durch den Genehmigungsantrag bestimmt. Dieser muss Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassen. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Eine Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde, das heißt solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist.
- § 353 GewO
- WBl-Slg 2017/175
- § 13 AVG
- § 39 AVG
- VwGH, 05.04.2017, Ra 2016/04/0126
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 37 AVG
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