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Juristische Blätter

Heft 3, März 2016, Band 138

Ausnahme körperlich beeinträchtigter Personen vom Vertrauensgrundsatz bei Verwendung eines „Senioren-“ oder „Behindertenfahrzeugs“?

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Der Vertrauensgrundsatz iS des § 3 StVO kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkannte oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können. Eine solcherart entstandene unklare Verkehrslage ist grundsätzlich in bedenklichem Sinn auszulegen. Handelt es sich um Angehörige der vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen, dürfen Straßenbenützer nicht nur in bedenklichen Verkehrssituationen, sondern in grundsätzlich jeder Verkehrssituation nicht darauf vertrauen, dass diese Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen werden. In der Begegnung mit solchen Personen muss stets mit einem regelwidrigen Verhalten gerechnet und das Fahrverhalten darauf eingestellt werden. Personen, denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, darf selbst dann nicht vertraut werden, wenn sie sich vorschriftsmäßig verhalten.

Diese an sich zutreffenden Grundsätze bedürfen jedoch abermals der bereits hervorgehobenen Einschränkung bei der Begegnung mit (bloß) körperlich beeinträchtigten Personen, bei denen eben nicht in jeder Verkehrssituation mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden muss. Den Anforderungen an die gesteigerte Sorgfaltspflicht der Fahrzeuglenker gegenüber hilfsbedürftigen Personen sind vielmehr Grenzen gesetzt, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung unter den konkreten Umständen keine Auffälligkeiten erkennbar sind, die zu einer Gefährdung führen könnten.

Die Verwendung eines Elektromobils (auch „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“) signalisiert die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung. Keine derartige Signalisierung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt.

  • OGH, 21.10.2015, 2 Ob 56/15x
  • § 3 StVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 184
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Dornbirn, 24.09.2014, 18 C 634/13v
  • Arbeitsrecht
  • LG Feldkirch, 09.12.2014, 2 R 327/14z

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