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Ausscheiden; bestandfeste Ausschreibung; vertiefte Angebotsprüfung; objektiver Erklärungswert; Kalkulation; spekulative Preisgestaltung; Aufklärung ohne nachvollziehbare Begründung; Nullpositionen

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Ist nach dem objektiven Erklärungswert der Vergabebestimmungen die Dienstleistung gesamthaft zu berechnen, dann widerspricht es der Ausschreibung, wenn bloß ein Teil der Dienstleistung berechnet und dem Angebot zugrunde gelegt wird.

Eine auf der Annahme, Aufträge mit Bestandskunden, als auch weitere Neukunden hinzuzugewinnen, basierende Preiskalkulation ist spekulativ, weil keinesfalls prognostiziert werden kann, wie sich die Kundenakquise im Zeitraum der Vertragsdauer entwickelt.

Entbehrt eine Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung, kann das Angebot ausgeschieden werden.

  • BBL-Slg 2024/29
  • bestandfeste Ausschreibung
  • § 141 Abs 2 BVergG
  • Aufklärung ohne nachvollziehbare Begründung
  • Nullpositionen
  • Ausscheiden
  • Kalkulation
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • objektiver Erklärungswert
  • § 141 Abs 1 Z 3 BVergG
  • Baurecht
  • LVwG Nö, 10.11.2023, LVwG-VG-11/002-2023
  • spekulative Preisgestaltung
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG

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