Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Heft 2, Februar 2022, Band 70

Fister, Mathis

Ausschluss der Amtshaftung gegenüber geschädigten Bankkunden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist verfassungskonform.

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG, Art 23 B-VG, Art 7 B-VG, Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK.

§ 3 FMABG ist als lex specialis zu den allgemeinen Regelungen des AHG zu qualifizieren.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG enthält eine (Legal-)Definition des Schadens, der iSd Art 23 B-VG (und § 3 Abs 1 Satz 1 FMABG) ersetzt werden soll. Durch diese Bestimmung kommt es zu einer Haftungseinschränkung durch die Definition des ersatzfähigen Schadens der aktivlegitimierten Rechtsträger.

Ungeachtet der gesetzestechnischen Ausgestaltung gibt es keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber mit § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG der Sache nach eine Regelung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bzw des Schutzzweckes der Bestimmungen hinsichtlich der (Banken-)Aufsicht durch die FMA vorgenommen hat. Demnach soll der Schadenersatz nur den unmittelbar geschädigten Rechtsträgern, die der Aufsicht der FMA unterliegen, zustehen. Ausgeschlossen sind demgegenüber Ersatzansprüche von Dritten (insbesondere von Einlegern und sonstigen Gläubigern), die durch einen Aufsichtsfehler bei der Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Gesetze durch die FMA geschädigt werden.

Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG steht mit Art 23 B-VG, Art 7 B-VG und Art 5 StGG in Einklang.

Ein verfassungsrechtliches Gebot der Amtshaftung auch für mittelbare Vermögensschäden von An- und Einlegern von Kredit- und Finanzinstituten lässt sich - entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien - aus der Wortfolge „wem immer“ in Art 23 Abs 1 B-VG nicht folgern.

Die OeNB wird im Bereich der Bankenaufsicht ausschließlich als Hilfsorgan der FMA tätig. Sämtliche Handlungen der OeNB im Bereich der Bankenaufsicht werden der FMA zugeschrieben, und zwar auch dann, wenn die OeNB - ohne Auftrag der FMA - makroprudentielle Prüfungen durchführt (vgl § 70 Abs 1c BWG). Da der OeNB somit im Bereich der Bankenaufsicht keine behördlichen Kompetenzen zukommen, sondern sämtliche Tätigkeiten der OeNB der FMA zuzuschreiben sind, liegen insoweit die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von vornherein nicht vor. Entsprechendes gilt hinsichtlich Abschlussprüfern, die gemäß § 3 Abs 5 FMABG im gesonderten Auftrag der FMA Prüfungen für diese durchführen; auch deren Tätigkeit wird amtshaftungsrechtlich der FMA zugeordnet.

Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er - insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Bankeninsolvenz aufkommen soll.

Es ist zweifelhaft, ob der behauptete Anspruch auf Amtshaftung überhaupt ein vermögenswertes Recht im Schutzbereich des Art 5 StGG sowie Art 1 1. ZPEMRK darstellt. Dies kann aber schon deswegen dahinstehen, weil sich bereits aus den Erwägungen zu Art 23 B-VG und zum Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG sinngemäß ergibt, dass die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechtes nicht vorliegen kann.

  • Fister, Mathis
  • VfGH, 16.12.2021, G 224/2021
  • oeba-Slg 2022/60

Weitere Artikel aus diesem Heft

OEBA
Newsline
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Aufsichtsrecht und Risikomanagement
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Marktanalyse: Trotz Zinswende führt an Aktien kein Weg vorbei
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

OEBA
„Bezugnahmen auf mögliche Vorteile“
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Reformvorschläge für den US-Immobilienfinanzierungsmarkt
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Was ist eigentlich … Plattform-Banking?
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Zum Garantieabruf via E-Mail statt Telefax.
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
(Keine) Pflicht zur Kontobekanntgabe nach § 907a ABGB.
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Zum Zeitpunkt der Zustellung nach § 257 Abs 2 IO.
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Feststellungsinteresse bei verweigerter Konvertierung eines FX-Kredits.
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Vormerkung eines Pfandrechts an Liegenschaft eines insolventen Schuldners.
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €

OEBA
Kein Anspruch auf Neu-Ausstellung einer verlorenen Bankgarantie.
Band 70, Ausgabe 2, Februar 2022
eJournal-Artikel

20,00 €