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Ausschluss der Öffentlichkeit von einer mündlichen Verhandlung nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar

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Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Akt der Gerichtsbarkeit, der nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann.

  • LVwG OÖ, 08.08.2023, LVwG-960040/4/Fi/FS – 960041/2
  • ZVG-Slg 2024/55
  • § 25 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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