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Arztmann, Franz Josef

Außerordentliche Revision zu Auslegungsfragen regelmäßig unzulässig

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Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die außerordentliche Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist bzw dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (vgl zB VwGH 27.2.2019, Ra 2017/04/0054, mwN).

Zur Beurteilung der Frage eines den Leistungsgegenstand deckenden Vergabeverfahrens ist auf die Bekanntmachung abzustellen, weil diese der Prüfung dient, ob ein bestimmtes Vergabeverfahren für ein Unternehmen von Interesse sein kann.

  • Arztmann, Franz Josef
  • VwGH, 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, „Sanitärmaterial“
  • Erklärungswert Bekanntmachung
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 34 VwGG
  • Zulässigkeit außerordentliche Revision
  • Vergaberecht
  • RPA 2021, 11
  • Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen regelmäßig nicht revisibel

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