Außerstreitverfahren bei Aufgliederung des Pauschalmietzinses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 926 Wörter
- Seiten 303 -304
- https://doi.org/10.33196/wobl201411030301
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Gem § 37 Abs 1 Z 8a MRG hat das Gericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren über Anträge auf Aufgliederung eines Pauschalmietzinses zu entscheiden. Verfügt eine Gemeinde über eine sog Schlichtungsstelle, so kann gem § 39 Abs 1 MRG ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde (Schlichtungsstelle) anhängig gemacht worden ist. Die Sache iSd § 39 Abs 1 MRG wird durch das Begehren des Antragstellers festgelegt und durch die verschiedenen Tatbestände des § 37 Abs 1 MRG, nicht aber durch Einwendungen des Antragsgegners.
- WOBL-Slg 2014/115
- OGH, 25.07.2014, 5 Ob 115/14v
- § 37 Abs 1 Z 8a MRG
- § 39 Abs 1 MRG
- LG St. Pölten, 7 R 35/14y
- BG St. Pölten, 9 Msch 17/12a
- Miet- und Wohnrecht
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