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Aussetzung der Einhebung keine zulässige Entrichtung iSd § 29 Abs 2 FinStrG

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§ 29 Abs 2 FinStrG normiert eine eigenständige Entrichtungsvorschrift sowohl für die im Zuge einer Selbstanzeige offengelegten Abgabenverkürzungen als auch für Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs 6 FinStrG. Eine Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO ist in dieser Entrichtungsvorschrift nicht vorgesehen.

Die Entrichtung der Abgabenerhöhung ist rein nach objektiven Kriterien zu prüfen. Es ist unbeachtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft, die schuldbefreiende Entrichtung der Abgabenerhöhung nicht gemäß den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG erfolgt ist.

  • § 29 Abs 6 FinStrG
  • § 29 Abs 2 FinStrG
  • JST-Slg 2017/57
  • BFG, 28.04.2017, RV/7100768/2017, (Revision nicht zulässig; VfGH-Beschwerde anhängig zu E 2242/2017; außerordentliche Revision anhängig zu Ra 2017/16/0107)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 212a BAO

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