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Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

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Ein Austrittsgrund wegen Gefährdung der Gesundheit durch Fortsetzung der Dienstleistung liegt erst vor, wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung über 26 Wochen (§ 139 Abs 1 ASVG) andauern und den Arbeitnehmer an der Leistung der vereinbarten Tätigkeit hindern wird.

  • OGH, 26.06.2024, 8 ObA 27/24i
  • OLG Graz, 19.03.2024, 6 Ra 44/23x-62
  • WBl-Slg 2024/144
  • § 26 Z 1 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1162 ABGB

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