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Ausübung des Wiederkaufsrechts vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags

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Das Wiederkaufsrecht iS des § 1068 S 1 ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. Es wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt neben dem Wiederkaufvertrag aufrecht.

Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung zwar einen obligatorischen Anspruch, aufgrund dessen er unmittelbar auf Erfüllung des Wiederkaufvertrags klagen kann, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage.

Das Wiederkaufsrecht kann schon vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags ausgeübt werden. Dem nach Ausübung des Wiederkaufsrechts bestehenden Interesse des Wiederkäufers daran, dass eine weitere (vollständige) Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags unterbleibt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs eröffnet wird, wenn der Wiederverkäufer Erfüllung verlangt.

  • OGH, 03.08.2021, 8 Ob 84/21t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 38
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1068 ABGB
  • BG Döbling, 20.11.2020, 4 C 478/20y
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 25.03.2021, 36 R 10/21v

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