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Juristische Blätter

Heft 3, März 2017, Band 139

Bankgeheimnis gegenüber dem Gerichtskommissär und Abhandlungsgericht / Erfordernisse des Antrags eines Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses

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Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rsp, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird (Ablehnung von OGH 18.04.2007, 7 Ob 292/06a).

§ 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden (Ablehnung von OGH 16.04.2009, 6 Ob 287/08m).

Die Beischaffung eines Überweisungsbelegs, mit dem geklärt werden kann, ob ein Betrag vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto des Erblassers überwiesen wurde, dient jedenfalls der Klärung der Nachlasszugehörigkeit des überwiesenen Betrags.

Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt.

Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Noterbe nicht die Inventarisierung selbst beantragt, sondern im Rahmen seiner Parteistellung (nur) sonstige zulässige Anträge im Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassgegenständen stellt (Anträge „über das Inventar“).

Entscheidungen iS des § 7a Abs 1 GKG und solche über „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen.

  • § 7a GKG
  • § 177 AußStrG
  • OGH, 29.09.2016, 2 Ob 183/15y
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 26.05.2015, 44 R 193/15f
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 804 ABGB
  • § 38 BWG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 784 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 196
  • BG Hernals, 09.03.2015, 8 A 67/13h
  • Arbeitsrecht

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