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BAO: Aufhebung des angefochtenen Bescheides, nicht der Beschwerdevorentscheidung

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Im Verfahren nach dem VwGVG wird dem Ausgangsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig derogiert. Das VwG kann daher, wenn in der Beschwerdesache eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, in der meritorischen Beschwerdeentscheidung nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides (Erstbescheides) getretene Beschwerdevorentscheidung aufheben, abändern oder bestätigen. Grundsätzlich anders regelt dies die BAO. Entscheidet das VwG [nach einer Beschwerdevorentscheidung] in der Sache (teilweise) stattgebend über die Beschwerde, ergibt sich aus § 279 Abs 1 BAO, dass es den „angefochtenen Bescheid“, also den Erstbescheid abzuändern oder aufzuheben hat.

  • ZVG-Slg 2022/64
  • § 262 BAO
  • § 279 Abs 1 BAO
  • VwGH, 29.06.2022, Ra 2021/15/0072
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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