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Bauansuchen; Bauwille; Teilung des Bauvorhabens; Straßenbauwerke

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Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, so wie es sich aus Ansuchen, Plänen und Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat.

Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen.

„Straßenbauwerke der Gemeinde“ sind vom Geltungsbereich der nö BauO ausgenommen. Eine Einbeziehung dieser baulichen Maßnahmen in das Baubewilligungsverfahren (hier: betreffend ein Hotelgebäude) kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

  • BBL-Slg 2019/200
  • Teilung des Bauvorhabens
  • VwGH, 30.07.2019, Ra 2018/05/0190
  • § 1 Abs 2 Z 5 nö BauO
  • Bauansuchen
  • § 19 nö BauO
  • § 23 nö BauO
  • Baurecht
  • Bauwille
  • Straßenbauwerke

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