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Baubewilligungspflicht; bauliche Anlage; Lagerplatz

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Die Herstellung eines Lagerplatzes für Absetz- und Abrollcontainer sowie zum Abstellen von LKW auf einer Fläche von 2.100 m2 erfordert entsprechende bautechnische Kenntnisse für die Abtragung der Humusschicht, die Herstellung eines Unterbaues, die Aufbringung eines entsprechenden Frostkoffers und einer Fräsasphaltschicht, sodass eine bauliche Anlage vorliegt.

Die Ausnahme des § 1 Abs 4 tir BauO 2018 kommt nicht zur Anwendung, da die Bestimmungen der GewO nicht auf sämtliche nach der tir BauO 2018 zu wahrenden bau- und raumordnungsrechtlichen Interessen Bedacht nimmt.

Ein baupolizeilicher Auftrag hat sich gemäß § 46 Abs 1 tir BauO 2018 an die Eigentümerin und nicht an die pachtende Gesellschaft zu richten, zumal es sich bei gegenständlichem Lagerplatz nicht um ein Superädifikat handelt.

  • Baubewilligungspflicht
  • Lagerplatz
  • § 4 Abs 1 tir BauO
  • § 46 Abs 1 tir BauO
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/20
  • VwGH, 18.09.2020, Ra 2018/06/0244
  • bauliche Anlage
  • § 2 Abs 1 tir BauO

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