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Baueinstellung; Zustellung des Bescheides; E-Mail; Fortsetzung der Bauführung; Verwaltungsübertretung

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Wenn der Bauherr seine E-Mail-Adresse weder zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen bekannt gibt noch mit dieser im Verfahren mit der Baubehörde kommuniziert, dann stellt die E-Mail-Adresse keine „elektronische Zustelladresse“ gemäß § 2 Z 5 ZustG dar.

  • Zustellung des Bescheides
  • Baueinstellung
  • E-Mail
  • LVwG Oö, 23.04.2020, LVwG-100129/4/EW/CJ
  • § 41 Abs 3 BauO
  • Verwaltungsübertretung
  • § 37 VStG
  • Fortsetzung der Bauführung
  • § 57 Abs 1 Z 7 BauO
  • § 2 Z 5 VStG
  • BBL-Slg 2020/106
  • Baurecht

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