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Baugebrechen; Überprüfung des Bauwerks; Bauaufsicht; Betreten einer Liegenschaft; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Maßnahmenbeschwerde

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Betreten Organe der Baubehörde zur Klärung eines baurechtlich relevanten Sachverhalts die Liegenschaft gegen den erklärten Willen des (hier: nicht anwesenden) Berechtigten, üben sie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus.

§ 34 Abs 3 nö BauO ermächtigt nicht zu unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern sieht für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides vor.

  • Betreten einer Liegenschaft
  • Maßnahmenbeschwerde
  • Bauaufsicht
  • § 37 Abs 1 Z 11 nö BauO
  • unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
  • Überprüfung des Bauwerks
  • § 34 Abs 3 nö BauO
  • Baugebrechen
  • Baurecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
  • LVwG Nö, 11.05.2017, LVwG-M-5/001-2017
  • BBL-Slg 2017/166

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