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Bauplatzerklärung; Grundabtretung; trennbare Prozessgegenstände; Rechtskraft

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Bei der Bauplatzerklärung und der im selben Bescheid erfolgten Vorschreibung einer Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen handelt es sich um trennbare Prozessgegenstände.

Wird nur die Vorschreibung einer Grundabtretung im Rechtsmittelweg bekämpft, wird die Bauplatzerklärung rechtskräftig.

  • BBL-Slg 2018/125
  • Grundabtretung
  • Bauplatzerklärung
  • § 15 sbg BGG
  • trennbare Prozessgegenstände
  • § 68 Abs 1 AVG
  • § 14 Abs 3 sbg BGG
  • Rechtskraft
  • VwGH, 28.02.2018, Ro 2015/06/0003
  • Baurecht

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