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Baupolizeilicher Auftrag; Wohnzone; Aufenthaltsraum; Wohnung; Vermietung; Kurzfristigkeit; Selbstständigkeit

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Bei einem Verstoß gegen § 7a Abs 3 wr BauO handelt es sich nicht um eine Vorschriftswidrigkeit im Sinn des § 129 Abs 10 wr BauO, sondern um eine Frage der bewilligungsgemäßen Benützung von Räumen im Sinn des § 129 Abs 1 wr BauO.

Die „Selbständigkeit“ der Vermietung ist nicht als Tatbestandsmerkmal des § 7a Abs 3 letzter Satz wr BauO („gewerbliche Nutzung“) anzusehen, weshalb es ohne Relevanz ist, ob die kurzzeitige Überlassung der Wohnungen durch die Eigentümerin der Wohnungen selbst oder durch eine andere Person (eine Mieterin) erfolgte.

  • § 7a Abs 3 wr BauO
  • LVwG Wien, 24.09.2020, VGW-211/055/15600/2019/A
  • Kurzfristigkeit
  • Wohnung
  • § 129 Abs 1 wr BauO
  • Aufenthaltsraum
  • Baupolizeilicher Auftrag
  • BBL-Slg 2021/29
  • Baurecht
  • Vermietung
  • Wohnzone
  • Selbstständigkeit
  • § 129 Abs 10 wr BauO

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