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Giese, K.

Bebauungsplan; Bewilligung geringfügiger Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die Bewilligung geringfügiger Bebauungsplanabweichungen ist nur zulässig, wenn der Bauwerber hierfür einen begründeten gesonderten Antrag gestellt hat.

Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine Ausnahme, die in ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte eingreift, nicht ohne den erforderlichen gesonderten Antrag erteilt wird.

  • Giese, K.
  • Bewilligung geringfügiger Abweichungen
  • VwGH, 30.01.2014, 2012/05/0045
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2014/91
  • § 36 oö BauO
  • Bebauungsplan

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