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Beendigung der Funktion als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien; Satzungsänderung durch Beschluss der Vollversammlung, mit der die Funktion einer gewählten Vizepräsidentin abgeschafft wurde

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Mit dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin nicht ihres Mandates als gewählte Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig erklärt, sondern wurde vielmehr festgehalten, dass die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin seit dem 18. Juni 2015 nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin ist somit nur von einem ex lege eingetretenen Umstand verständigt und in einer allgemeinen Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gem § 3 Abs 1 iVm Anlage A 1 Ziffer 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien erfolgen werde.

  • § 73 Abs 1 ÄrzteG
  • § 74 Abs 2 ÄrzteG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VG Wien, 27.04.2017, VGW-102/013/13453/2016
  • § 75 Abs 1 ÄrzteG
  • ZVG-Slg 2018/8

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