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Befangenheit und Befugnismissbrauch

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Die in § 5 Z 2 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei bereiten die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vor und gehen dieser logisch voran. Ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln stellt keine Amtsausübung iS des § 7 AVG dar. Solche – nicht im Rahmen des Verwaltungs-(straf-)verfahrens gesetzte – Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des § 47 BDG. Diese sieht vor, dass ein Beamter – außer bei Gefahr im Verzug – sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch iS des § 302 Abs 1 StGB darstellen.

  • LG Leoben, 28.06.2012, 11 Hv 52/12v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 7 AVG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 25.02.2013, 17 Os 22/12g
  • JBL 2013, 750
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 47 BDG
  • § 302 Abs 1 StGB
  • Arbeitsrecht

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