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Befristete Bewilligung; Feuermauer; wechselnde Werbefolien; Ortsbildschutz; Auflagen

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Auflagen, wonach wechselnde Werbefolien an der Feuermauer eines Gebäudes ausschließlich in bestimmten Monaten sowie stets erst nach erfolgter Freigabe durch die „Stadt Wien-Architektur und Stadtgestaltung“ angebracht werden dürfen, sind rechtswidrig.

Wird die konkrete Gestalt von wechselnden Werbefolien nicht vorweg im Bauansuchen dargestellt, können allerdings deren Auswirkungen auf das örtliche Stadtbild nicht geprüft werden. Das Bauansuchen ist in diesem Fall nicht gehörig belegt.

Eines Verbesserungsauftrages zur Beseitigung des Formgebrechens bedarf es nicht, wenn feststeht, dass vom Bauwerberwillen kein konkretes Werbesujet erfasst sein soll.

  • Ortsbildschutz
  • Befristete Bewilligung
  • Auflagen
  • LVwG Wien, 30.09.2023, VGW-111/067/7023/2023
  • § 85 Abs 5 wr BauO
  • Feuermauer
  • BBL-Slg 2024/15
  • § 71 wr BauO
  • Baurecht
  • wechselnde Werbefolien
  • § 13 Abs 3 AVG

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