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Beginn der Präklusivfrist bei Pauschalmietzinsvereinbarungen bei „Altverträgen“ und Kostentragung des Vermieters für den Einbau kategoriebestimmender Merkmale

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Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG ist auch auf vor dem 1. 3. 1994 geschlossene Mietverträge anzuwenden. Die Frist beginnt bei diesen „Altverträgen“ am 1. 3. 1994 zu laufen. Bei Pauschalmietzinsvereinbarungen beginnt die Präklusivfrist zur Überprüfung des Mietzinses jedoch erst mit rechtskräftiger Aufspaltung des Pauschalmietzinses zu laufen. Diese Regelung ist auch auf „Altverträge“ anzuwenden.

Für die Zulässigkeit des Mietzinses kann auch jener Zustand des Mietobjekts maßgeblich sein, den der Vermieter vertragsgemäß auf seine Kosten herzustellen hat und tatsächlich in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluss herstellt. Es schadet nicht, wenn der Mieter den Einbau kategoriebestimmender Merkmale selbst übernimmt, sofern der Vermieter die Kosten dafür, etwa durch den Erlass des Mietzinses für einen bestimmten Zeitraum, trägt und eine Vereinbarung über die vom Mieter durchzuführenden Arbeiten, deren Kosten sowie über den Betrag und die Dauer der Mietzinsreduktion vorliegt.

  • LG St. Pölten, 7 R 175/17s
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/22
  • OGH, 13.12.2018, 5 Ob 153/18p, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 15a MRG

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