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Beginn der Verjährungsfrist; Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten

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Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen. Ausnahmsweise kann in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstandes nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden.

  • Beginn der Verjährungsfrist
  • OGH, 26.09.2018, 7 Ob 26/18a
  • Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten
  • § 1489 ABGB
  • BBL-Slg 2019/39
  • Baurecht

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