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Beginn des Fristenlaufs für gerichtliche Enteignungsentschädigung; zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Wartung einer Seilbahn

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Gegen den Enteignungsbescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden.

Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht gemäß § 18 Abs 2 EisbEG zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

Die Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision gegen die Enteignung.

  • BBL-Slg 2021/163
  • OGH, 25.03.2021, 8 Ob 20/21f
  • Beginn des Fristenlaufs für gerichtliche Enteignungsentschädigung
  • Baurecht
  • zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Wartung einer Seilbahn
  • § 18 EisbEG

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