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Hilber, Klaus

Begräbniskosten: Gesamtrahmen statt Aufteilung auf Grabmal und Bestattung

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Es ist davon auszugehen, dass der in der Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde genannte Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten von € 8.000 (für das Jahr 2012) auch jenem Betrag entspricht, der als Höchstbetrag für ein einfaches Begräbnis iSd § 47 Abs 1 Z 7 KO und somit auch als Höchstbetrag für die im Rahmen des § 34 EStG 1988 steuerlich anzuerkennenden Begräbniskosten heranzuziehen ist. Da die Gestaltung des Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers gehört, verbietet sich eine Untersuchung, inwieweit einzelne Aufwendungen im Rahmen eines einfachen Begräbnisses dem einfachen, aber würdigen Charakter angemessen sind, solange insgesamt der Gesamtrahmen eines derartigen einfachen Begräbnisses nicht gesprengt wird.

  • Hilber, Klaus
  • § 34 EStG
  • Steuerrecht
  • BFG, 30.09.2016, RV/7100570/2016
  • AFS 2017, 56

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