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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2020, Band 33

Kucera, Ria/​Leitner, Lukas

Begünstigungstatbestand des § 33 TP 5 Abs 3 GebG idF des AbgabenänderungsG 1998 normiert eine sach-, und keine personenbezogene Begünstigung

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Gem § 33 TP 5 Abs 3 des GebG idF des AbgabenänderungsG 1998 sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Abweichend davon sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen. § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG privilegiert somit Bestandverträge „über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“. Der Halbsatz „die überwiegend Wohnzwecken dienen“ bezieht sich auf „Gebäude oder Gebäudeteile“, weshalb die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist (sachbezogene Begünstigung). Dass der zu vergebührende Bestandvertrag dem Bestandnehmer schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses dienen muss, wird somit nicht vorausgesetzt. Von § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG sind daher auch Bestandverträge erfasst, die in Erwerbsabsicht über Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen werden, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen.

  • Leitner, Lukas
  • Kucera, Ria
  • VwGH, 18.08.2020, Ra 2020/16/0077
  • § 33 TP 5 Abs 3 GebG
  • BFG, RV/5100538/2016
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/129

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