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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 3, Juni 2024, Band 23

Behandlung von Sozialansprüchen in der Liquidation (hier: einer GesbR)

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Das Stadium der Liquidation teilt sich in

die Verwertungsphase und

die Aufteilungsphase.

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis und Sozialansprüche können nur noch geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist.

Im übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigten, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.

Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt entweder einvernehmlich oder ist im Prozessweg auszutragen.

Der Gesellschafter, der die Forderung ablehnt, trägt die Beweislast, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist.

  • GesbR
  • GES 2024, 139
  • § 1216a ABGB
  • Auseinandersetzung
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 96/23w
  • § 146 UGB
  • Sozialansprüche
  • Liquidation
  • § 147 UGB
  • § 145 UGB

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