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Behebung eines Bescheides ohne Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

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Insgesamt kann dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden, welche Tathandlung der Beschwerdeführer begangen haben soll. Nun ist das erkennende Gericht nicht gehalten, jene Feststellungen der belangten Behörde nachzuholen, die erforderlich gewesen wären, um insgesamt eine Konkretisierung des Tatvorwurfes und/oder des Tatzeitraumes zu ermöglichen, zumal es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, die von der Erstbehörde angenommene Tat oder die spruchmäßig bezeichnete Tatzeit auszuwechseln (vgl VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Es obliegt einzig den Verwaltungsstrafbehörden einen neuen Tatvorwurf anzulasten, um den Beschuldigten nicht in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten zu verkürzen.

  • § 44a Z 2 VStG
  • § 50 VwGVG
  • § 44a Z 1 VStG
  • VGW, 24.11.2015, VGW-031/026/2650/2015
  • ZVG-Slg 2016/30
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 45 Abs 1 VStG

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