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Beherbergungsstätte; Wohnung; bewilligungswidrige Nutzung von Räumlichkeiten

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Unmöblierte Räumlichkeiten, die befristet auf die Dauer von fünf Jahren vermietet werden und nicht weiter betreut werden (zB durch Reinigungsleistungen, Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, sonstige Dienstleistungen), stellen eine (hier: bewilligungswidrige) Nutzung als Wohnungen dar.

  • LVwG Wien, 16.11.2018, VGW-211/026/11637/2017/VOR
  • Wohnung
  • BBL-Slg 2019/62
  • § 129 Abs 1 wr BauO
  • § 121 wr BauO
  • bewilligungswidrige Nutzung von Räumlichkeiten
  • Beherbergungsstätte
  • Baurecht
  • § 119 wr BauO

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