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Bei einem Einheitspreisvertrag kommt es auf die Angemessenheit des Werklohns nicht an

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Angesichts der Vereinbarung einer Abrechnung zu Einheitspreisen nach erbrachten Ausmaßen kommt es auf die Angemessenheit des Werklohns nicht an.

Urkunden sind Beweismittel, die kein Prozessvorbringen darstellen und solches nicht ersetzen können.

Ob ein Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ergibt eine Interessenabwägung, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien als auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen sind. Die Behebbarkeit und der Behebungsaufwand sind (für sich genommen) nicht ausschlaggebend; dies ist vielmehr gleichermaßen im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsam.

  • Prozessvorbringen
  • Interessenabwägung
  • Beweismittel
  • Urkunden
  • ZRB 2014, 29
  • Schlussrechnung
  • Angemessenheit
  • OGH, 09.09.2013, 6 Ob 97/13b
  • § 496 ZPO
  • § 43 ZPO
  • Einheitspreis
  • § 510 ZPO
  • Verhältnismäßigkeit
  • Wandlung
  • § 3 Elektrotechnikgesetz
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • § 513 ZPO
  • Werklohn
  • § 50 ZPO

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