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Bei einem Grenzstreit ist die Grenze laut aktuellem Grundbuchstand festzustellen.

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Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen, und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).

  • OGH, 19.02.2016, 8 Ob 143/15k
  • NBL-Slg 2016/N24
  • Baurecht

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