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Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer bei „Setzen auf den Pflichtteil“

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Das „Setzen auf den Pflichtteil“ führt (anders als nach altem Recht) im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.

Das österreichische Erbrecht kannte und kennt weiterhin zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen § 764 Abs 2 ABGB nF (§ 783 ABGB aF), wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde.

  • § 692 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 30.08.2020, 22 Cg 25/19m
  • JBL 2021, 787
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 26.05.2021, 2 Ob 13/21g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 764 Abs 2 ABGB
  • OLG Wien, 26.11.2020, 11 R 164/20y
  • Arbeitsrecht

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