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Benützung einer Wohnung bloß zum Schlafen stellt keinen Kündigungsgrund dar

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Die Aufkündigung eines Wohnungsmietverhältnisses nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter sich untertags praktisch nicht in der Wohnung aufhält, diese jedoch jede Nacht zum Schlafen benützt.

  • OGH, 18.12.2014, 3 Ob 153/14t
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 174/14f
  • WOBL-Slg 2015/55
  • BG Favoriten, 5 C 148/13d

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