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Benützungsentgelt nach Wandlung für die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer

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Im Falle der Wandlung muss sich der Übernehmer im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein angemessenes Benützungsentgelt für die gesamte Dauer der tatsächlichen Nutzung der Sache anrechnen lassen, weil er sich dadurch den Aufwand für ein Ersatzfahrzeug erspart hat (hier: Kauf eines PKW im Jahr 2005; Klageerhebung im Jahr 2007 bei Kilometerstand 43.000; Schluss mündlicher Verhandlung erster Instanz [im dritten Rechtsgang] im Jahr 2012 bei Kilometerstand 141.500).

Bei Festsetzung des Benützungsentgelts kommt es in erster Linie auf die durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelts zu achten ist.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 27.02.2014, 8 Ob 74/13k
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 29.04.2013, 1 R 33/13z
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 455
  • HG Wien, 11.12.2012, 35 Cg 34/07z
  • § 932 Abs 4 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 1041 ABGB

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