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Hilber, Klaus

Beratungsleistungen iZm steuerfreier Anteilsveräußerung

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Das bloße Halten einer Beteiligung fällt nach der Richtlinie in den nichtwirtschaftlichen und nach dem UStG 1994 in den nichtunternehmerischen Bereich. Die Anteilsveräußerung fällt (trotz Entgeltlichkeit) nicht aus den genannten Bereichen heraus, weil diese nur der letzte Akt des bloßen Haltens der Beteiligung ist. Beratungsleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stehen, berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies infolge Zusammenhangs mit der Steuerfreiheit der Anteilsveräußerung selbst dann, wenn die Anteilsveräußerung nicht in die oben angeführten Bereiche fiele.

  • Hilber, Klaus
  • § 12 Abs 3 Z 3 UStG
  • § 2 Abs 1 UStG
  • Steuerrecht
  • § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG
  • BFG, 17.11.2017, RV/5100118/2012
  • AFS 2018, 58
  • § 12 Abs 1 UStG

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