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Berechnung der Mietzinsminderung; Möglichkeit der Nachzahlung nach § 33 Abs 3 MRG besteht nur im Bereich des MRG-Kündigungsschutzes

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Das Ausmaß der Mietzinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, wobei es dafür vor allem auf den Vertragszweck ankommt. Die Minderung des Bestandzinses ist sodann durch Vergleich des Bestandzinses, der ohne Mangel und jenem, der mit Mangel für das Bestandobjekt am Markt zu erziehen ist, zu ermitteln. Letztlich hängt das Ausmaß einer berechtigten Mietzinsminderung stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Anordnung in § 33 Abs 3 MRG, wonach die Regelungen des Abs 2 leg cit auf Räumungsklagen nach § 1118 zweiter Fall ABGB anzuwenden sind, gilt nur im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG.

  • § 33 MRG
  • § 1096 ABGB
  • LG Korneuburg, 22 R 42/16f
  • WOBL-Slg 2017/2
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 17.08.2016, 8 Ob 78/16b – Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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