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Fuchs, Hubert W.

Berücksichtigung von nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten für die Selbstberechnung der ImmoESt als Sonderausgaben

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Im vorliegenden Fall fand die Veräußerung der Miteigentumsanteile (Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988) vor Inkrafttreten der Änderung des § 20 Abs 2 EStG 1988 durch das StRefG 2015/16 statt. Demnach ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 zu beachten.

§ 20 Abs 3 Satz 2 EStG 1988 sieht ua vor, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähige Ausgaben (hier: Steuerberatungskosten) als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die gegenständlich für die ImmoESt-Selbstberechnung durch einen Notar bzw einen Rechtsanwalt angefallenen, nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten waren unter diesem Gesichtspunkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Revision zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 18 Abs 3 Z 1 EStG
  • § 20 Abs 3 EStG
  • Steuerrecht
  • § 18 Abs 1 Z 6 EStG
  • BFG, 17.02.2023, RV/1100044/2020
  • § 30 Abs 4 Z 2 EStG
  • § 30 Abs 3 EStG
  • § 20 Abs 2 EStG
  • AFS 2023, 138

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